Hessen stockt die von der Bundesregierung erlassene Regelung zur Unterstützung für Kleinunternehmen auf

Beitrag kommt von Sandra Gertzen – positiv abheben – aus Stockstadt

Um Dir einen Überblick über die aktuellen staatlichen Hilfen gegen die Folgen der Corona-Krise zu geben, habe ich Dir hier die wichtigsten Eckpunkte und Links zusammengetragen. Wenn Du Fragen dazu hast, kannst Du mich gerne kontaktieren.

Zuschuss zur Existenzsicherung

Es gibt positive Entscheidungen zur Existenzsicherung kleinerer Betriebe und Freiberufler in Hessen:

Die von der Bundesregierung festgelegten Zuschussbeträge wurden wie folgt aufgestockt:

Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt inklusive der Bundesförderung für drei Monate:
  • bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der ausschließlich für Förderberechtigte gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können.
Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen.
Zitat Quelle: https://www.ihk-kassel.de/beratung-service/corona-4721092

Die Beantragung läuft zentral über das Regierungspräsidium Kassel – seit Montag, 30.03.2020 steht der Antrag auf dem Portal RPKSHE.de/Coronahilfe zur Verfügung. Es ist eine Checkliste vorgeschaltet, die man in Ruhe abarbeiten kann, bevor man in die offizielle Beantragung wechselt.

Antragstellung auf Herabsetzung der Vorauszahlungen und Stundung von Steuerzahlungen beim Finanzamt

Bis zum 31.12.2020 kannst Du beantragen, dass Deine Steuerzahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) zinsfrei gestundet werden können, wenn diese aufgrund finanzieller Engpässe in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können.

Darüber hinaus kannst Du auch bereits jetzt einen Antrag auf Anpassung der Höhe deiner individuellen Vorauszahlung stellen. Dies musst Du aber schlüssig begründen, um die Hilfe in Anspruch nehmen zu  können.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Antrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Zitat Quelle: https://www.ihk-kassel.de/finanzielle-hilfe-4729244

Frag am besten Deinen Steuerberater, wie ihr hier verfahren wollt oder rufe bei Deiner Krankenkasse an. Die Bundesregierung hält es momentan für zwingend erforderlich, die Stundung auf den 30.04.2020 zu beschränken. Die Stundung muss für März spätestens am 26.03.2020 beantragt werden.

Muster Stundung Krankenkasse 2020

Leichtere Kreditvergabe durch WI-Bank und KfW

Um die im Rahmen des finanziellen Hilfsprogramm aufgelegten vergünstigten Kredite zu beantragen, wendest Du dich am besten an Deine Hausbank.

Kitas und Schulen in Hessen geschlossen – Entschädigung für Eltern, die zu Hause bleiben müssen

Lt. BMA sollen Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren, einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat bekommen. Gezahlt werden sollen  67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016€) für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Anspruch haben nur diejenigen Eltern, die „keine anderweitige zumutbare Betreuung“ finden und keine andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben“, zum Beispiel durch Abbau von Überstunden.

Die Auszahlung der Entschädigung soll nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums vom Arbeitgeber übernommen werden, der sich das Geld von den zuständigen Landesbehörden anschließend erstatten lassen kann. (Für Hessen vermutlich das Hessische Ministerium für Soziales und Integration)

Zusatztipp

Abschließend möchte ich Dir nochmals die Checkliste der IHK Wiesbaden als wertvolle Hilfe ans Herz legen, die Dich gut durch die Maßnahmen rund um Corona führt.

Beitrag kommt von Sandra Gertzen – positiv abheben – aus Stockstadt